Dafür ist Assistenz nicht zuständig

Die Assistenz darf nicht allein verantwortlich herangezogen werden für:

  • Unterricht und Supplierungen
  • Vor- und Nachbereitung des Unterrichts
  • Aufsichtspflichten der Lehrerinnen und Lehrer - jedoch Aufsicht durch Assistenz in den Pausen für Schülerinnenund Schüler, für die Assistenzstunden zugeteilt wurden und die besondere Unterstützung benötigen
  • Aufgaben wie Putzen, Abwaschen, Kaffeemachen, Einkaufen usw. - sofern sie nicht in ein pädagogisches Handlungsfeld eingebunden  sind - gehören nicht zum Tätigkeitsbereich der Assistenz
  • Helferisch-pflegende Tätigkeiten (Wickeln, Toilettengang, Essen, ...) stellen Aufgabenbereiche der Assistenz dar, sind aber auch von Lehrerinnen und Lehrern gemäß dem Lehrplan der Sonderschule für schwerstbehinderte Kinder 1996/ Abschnitt "Behindertenspezifische Erfordernisse im Unterricht" wahrzunehmen.

 

Der Einsatz der Assistenz für Aufgaben und Tätigkeiten, die nicht in den Zuständigkeitsbereich der Assistenz fallen, widerspricht dem wirtschaftlichen und zweckmäßigen Einsatz von Fördermitteln, stellt einen Missbrauch öffentlicher Fördergelder dar und zieht daher die Nicht-Auszahlung bzw. Rückforderung von Fördermitteln durch die Bildungsdirektion nach sich.