Assistenz und medizinische Betreuung

Betreuungsstunden für Assistenz sind nicht für die medizinische Betreuung in der Schule vorgesehen. Daher ist die jeweils zuständige Bildungsregion (BR), bei landwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen an den zuständigen Landesschulinspektor der Bildungsdirektion , Referat Präs/ 3d) grundsätzlich nicht verpflichtet, aus ihrem Kontingent für die medizinische Betreuung Stunden zuzuweisen. Im Sinne bestmöglicher Lösungen für die Schülerinnen und Schüler ist es der Entscheidung der jeweils zuständigen Bildungsregionen, bei landwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen an den zuständigen Landesschulinspektor der Bildungsdirektion , Referat Präs/ 3d) jedoch überlassen, ob sie Betreuungsstunden zur Verfügung stellt.

Pro Betreuungsstunde wird der maximale Kostenersatz laut Oö. POG geleistet. Darüber hinausgehende Kosten pro Stunde (z.B. infolge des Einsatzes einer Krankenschwester) sind vom Schulerhalter bzw. anderen öffentlichen Stellen, die für die Finanzierung der medizinischen Betreuung zuständig sind, zu tragen (Oö. Gesundheitsfonds, Österr. Gesundheitskasse ...).

Grundsätzlich darf eine medizinische Betreuung nur von für den jeweiligen Einzelfall fachlich geeignetem Personal (Krankenschwester ...) durchgeführt werden. Die Assistenz kann die medizinische Betreuung wahrnehmen, vorausgesetzt (Rechtsgrundlage §50a Ärztegesetz):

  • die Assistenz erklärt sich dazu bereit (Freiwilligkeit)
  • Zustimmung sowie entsprechende Anleitung und Einschulung durch einen Arzt liegen vor
  • Notfallplan liegt vor (siehe dazu auch https://www.bildung-ooe.gv.at/Schule-und-Unterricht/Schulgesundheit/Notfallmappe.html)
  • Information des Schularztes
  • schriftliche Zustimmung der Eltern
  • Die BR hat Assistenzstunden aus dem Kontingent der Bildungsregion, bei landwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen an den zuständigen Landesschulinspektor der Bildungsdirektion , Referat Präs/ 3d) zugewiesen.