Voraussetzung für die Gewährung des Kostenersatzes

  • Es handelt sich um ein Kind mit Beeinträchtigung gem. Oö. Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz.
  • Das Kind mit Beeinträchtigung wurde entsprechend dem Oö. Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz in einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung aufgenommen.
  • Die Bestimmungen der Durchführungsrichtlinie zum Transport von Kindern mit Beeinträchtigungen in heilpädagogische Kindergarten- und Hortgruppen, sowie Integrationsgruppen in Regelhorten werden eingehalten.