Rechtliche Grundlagen

 

Die rechtliche Grundlage für den Transport von Kindern mit Beeinträchtigung bildet 
§ 33 Absatz 3 des Oö. Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes:

Einem Kind mit Beeinträchtigung gebühren die Fahrtkosten, die im Zusammenhang mit dem Besuch einer heilpädagogischen Kinderbetreuungseinrichtung entstehen, es sei denn, es wird ein Transportunternehmen vom Land Oberösterreich zur Verfügung gestellt oder es steht eine interne Unterbringung nach dem Oö. Behindertengesetz 1991 durchgehend zur Verfügung.

Die Fahrtkosten sind in der Höhe von 50 % des bei Verwendung eines Personenkraftwagens festgelegten amtlichen Kilometergeldes für die kürzeste Entfernung abzugelten. Gleiches gilt sinngemäß für eine Begleitperson, deren Hilfe zur Fahrt in die heilpädagogische Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung notwendig ist.