Gastbeiträge

Besucht ein Kind eine Kinderbildungs-und -betreuungseinrichtung in einer anderen Gemeinde als der Hauptwohnsitzgemeinde, ist - ausgenommen beim Besuch einer betrieblichen oder freien Kinderbildungs-und -betreuungseinrichtung - von der Hauptwohnsitzgemeinde ein angemessener Gastbeitrag zu entrichten.
Die gesetzlichen Grundlagen sind  im Oö. Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz unter §28 zu finden. Vor Aufnahme eines Kindes ist mittels Formular abzuklären, ob ein Gastbeitrag bezahlt wird oder nicht.
Wird ein Gastbeitrag vorgeschrieben und nicht bezahlt, kann die Standortgemeinde mittels Antrag an die Bildungsdirektion zur Entscheidung herantreten. Die Höhe des Gastbeitrages kann nur über den Zivilrechtsweg eingeklagt werden.