Kindergartenpflicht

Für Kinder, die vor dem 1. September des jeweiligen Arbeitsjahres der                        Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung das 5. Lebensjahr vollendet haben und im Folgejahr schulpflichtig werden, gilt bis zum Schuleintritt eine allgemeine Kindergartenpflicht laut
§3a Oö. Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz.