Aufnahme von beeinträchtigten Kindern in die Einrichtung

Grundsätzlich ist es die Wahlfreiheit der Eltern, ihre Kinder in der von ihnen gewünschten Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung anzumelden, jedoch gibt es keinen Rechtsanspruch, dass das Kind tatsächlich in diese Einrichtung aufgenommen wird.

Die Aufnahme eines Kindes richtet sich einerseits nach den gesetzlichen Vorgaben des Oö. Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes (Oö. KBBG) und andererseits nach der Schaffung der notwendigen Rahmenbedingungen, die eine Aufnahme möglich machen (Stützkraft, Einzelintegration, Transport, ...). Um den Eltern unnötigen Ärger zu ersparen, ist es anzuraten, im Vorfeld mit der Bildungsdirektion Oberösterreich in Kontakt zu treten, um alle erforderlichen Maßnahmen abzuklären.

Die Aufnahme von unter 3-jährigen Kindern mit Beeinträchtigung in heilpädagogischen Gruppen ist weiterhin ein Pilotprojekt und bei der Direktion Gesellschaft, Soziales und Gesundheit, Abteilung Gesellschaft anzuzeigen.